Satzung des Büroprojekt e.V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 13.10.2003, geändert
auf den Versammlungen am 05.11.2003 sowie am 03.11.2004 in Darmstadt.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „büroprojekt e.V.“.
- Er hat seinen Sitz in Darmstadt und ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Ziele und Aufgaben
des Vereins
Ziel des Vereins ist die Förderung junger Selbständigkeit
durch Vernetzung und Ressourcenteilung. Der Verein ergreift Maßnahmen
und unterstützt Aktivitäten, die dazu geeignet sind, junge Menschen
auf Ihrem Weg in die Selbständigkeit zu begleiten, zu fördern
und zu unterstützen.
§ 2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
- Aktivitäten, die geeignet sind, die Vernetzung zwischen jungen
Existenzgründern / Jungunternehmern zu fördern und voranzutreiben
- das Bereitstellen von sachdienlichen Informationen / die Weitergabe
von Wissen
- Information der Öffentlichkeit, z.B. durch Veranstaltungen und
Publikationen
- die Kooperation mit anderen Organisationen im In- und Ausland
§ 3 Selbstlosigkeit und Verwendung der Mittel
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche
Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft
als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei
ihrem Ausscheiden keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Keine
Person darf durch ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede natürliche, jede
juristische Person sowie andere Vereinigung oder Organisation werden,
soweit sie die Ziele des Vereins unterstützt.
Über die Aufnahme entscheidet aufgrund eines schriftlichen Antrags der Vorstand oder die
Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod (bei juristischen
Personen durch deren Auflösung) oder durch Erlöschen des Vereins.
- Der Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist möglich, wenn das Mitglied
in grober Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen
hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung
durch Beschluss.
Die Beschlussfassung muss einstimmig erfolgen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese
entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen
und anzuhören.
- Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand unter Wahrung einer Frist von vier Wochen
zum Ende eines Kalendermonats. Maßgeblich für die Wahrung der
Frist ist der Zugang der Erklärung an den Vorstand.
- Das ausscheidende Mitglied oder – bei Auflösung des Vereins
– die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der
bis zum laufenden Geschäftsjahr geleisteten Beiträge. Die über
das laufende Geschäftsjahr hinaus geleisteten Beiträge sind
in jedem Falle zu erstatten.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die
Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. (Z.Z. 25,-
Euro/Jahr)
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- weitere Ausschüsse (durch Beschluss der Mitgliederversammlung)
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
- Sie stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und
entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben
der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Schaffung von Ausschüssen, Festlegung der Kompetenzen und Wahl
der Ausschussmitglieder
- Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
- Beschlussfassung über die Verwendung von Jahresüberschüssen
- Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung
von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten
- Beschlussfassung über Abschluss, Änderung oder Beendigung
von Mietverträgen mit mehr als 12monatiger Vertragsdauer. Gleiches
gilt für Verträge, bei denen die Mietzinszahlungen nicht ausreichend
durch Mittel/Einnahmen aus Unter-/Weitervermietung gedeckt sind
- Beschlussfassung über die Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter
bei Verträgen von mehr als 1 Monat Dauer
- Beschlussfassung über den Jahresabschluss
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den
Rückzug aus Aufgaben des Vereins
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung
des Vereins
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand
per Aushang am schwarzen Brett des Vereins in den Vereinsräumlichkeiten,
unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen, bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung,einzuberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mehr als 20% der Vereinsmitglieder
dies wünschen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
25% der Mitglieder anwesend sind; ihre Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht
ist nicht übertragbar.
- Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand, unter Einhaltung
einer Frist von mindestens einer Woche, zu einer zweiten Mitgliederversammlung
mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom/von der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der
Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 3 gleich berechtigten Personen. Sie bilden
den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten einzeln den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
- Bei Maßnahmen oder Rechtsgeschäften, welche die Eingehung
von Verpflichtungen im Einzelwert von mehr als EUR 5.000,00 betreffen,
ist die gemeinsame Zeichnung durch zwei Vorstandsmitglieder erforderlich.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 1 Jahr. Sie bleiben
bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen,
die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung. Vorschläge
zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung
sind bei Einberufung der Versammlung bekanntzugeben. Für die Beschlussfassung
ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen
Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden
vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch
die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit
der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins
oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte
Vermögen einer (neu zu gründenden oder bereits bestehenden)
Organisation zu, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinem bisherigen
Zweck, ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2
zu verwenden.